Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuervoranmeldung 1/11 des Vorjahres ist zu zahlen

Soll die Dauerfristverlängerung gleich zu Beginn des Jahres genutzt werden, muss der Antrag mit der Sondervorauszahlung spätestens am 10.2. beim zuständigen Finanzamt vorliegen.
Wurde die unternehmerische Tätigkeit erst im Laufe des Jahres aufgenommen, müssen die tatsächlichen Umsätze des Vorjahres auf einen Jahresumsatz hochgerechnet werden. Bei Aufnahme der Tätigkeit im laufenden Jahr 01 wird die 1/11 Sondervorauszahlung nach den Umsätzen ermittelt, die voraussichtlich im Jahr 01 erzielt werden. Dies geschieht durch Schätzung. Die 1/11-Sondervorauszahlung ist zwar im Voraus fällig, diese kann aber bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Dezember wieder abgezogen werden.

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